(1) 1Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
3Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
5Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält.
6§ 15 gilt entsprechend.
(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.