(1) 1Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde.
2Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde.
3Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde.
2Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde.
3Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr.
4Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde.
2Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.