(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen.
2Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen.
3Leistungsnachweise können sein:
4
(2) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.