print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes – MntZollDVDV

arrow_left arrow_right

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25