Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)