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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes – MntZollDVDV

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(1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
2Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25