(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
2Je eine Klausur wird geschrieben
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(6) 1Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen.
2Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.