(1) 1Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
2
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden.
2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
2Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
(4) 1Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet.
2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.