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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes – MntZollDVDV

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(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) 1Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung.
2Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(3) 1Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung.
2§ 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25