(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen.
2Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft.
3Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen.
3Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten.
4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher.
5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend sein.
3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
4
(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewertung vor.
2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab.
3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbildungsgebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
2Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.