(1) 1Zu jeder und jedem Auszubildenden wird eine Prüfungsakte geführt.
2In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
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(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
(3) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.