(1) 1Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen.
2Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung beendet.
3Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
4Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss.
2Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
(3) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen.
2Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
3Bei Auszubildenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.