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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes – MntZollDVDV

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(1) 1Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
2

1.
berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,
2.
Vollzugsrecht,
3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
4.
Zolltarifrecht,
5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
6.
allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
7.
Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
8.
Recht der sozialen Sicherung und
9.
Ausländerrecht.

(2) 1Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden.
2Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.

(3) 1Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.
2Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.

(4) 1Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden.
2Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.10.2023 I Nr. 282
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25