print

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche – MKSeuchV 2005

arrow_left arrow_right

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25