(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Samen § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Absatz 6 entsprechend.
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.