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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 85/2003 (CELEX Nr: 32003L0085) +++)
(1) 1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung sind:
2
(1) 1Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten.
2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.
(1) 1Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 hinaus
(3) 1Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
(4) 1Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
2Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die
(1) 1Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.
2Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genehmigen kann.
(2) 1Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit.
2Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
(1) 1Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
2Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige Behörde
(3) Die zuständige Behörde kann,
(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
(4) 1Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
(5) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:
2
(6) 1Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
2Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an.
3§ 10 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(7) 1Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die
(1) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten
(2) 1Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von
(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von
(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der
(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
(11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
(1) 1Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest.
2Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen.
3Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) 1Die zuständige Behörde
(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet
(4) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
2
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Samen § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Absatz 6 entsprechend.
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe
(1) 1Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet).
2Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.
(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
(3) 1Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem
(1) 1In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
2
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,
(1) 1In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
2
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass
(1) 1Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch.
2Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde
(1) 1In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
2
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) 1Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.
2Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
3Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn
(7) 1Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen.
2Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.
(1) 1Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
2
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an.
2Ferner kann sie
(1a) 1Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) 1Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
§ 28 Abs. 1b Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Verordnung (EU)" durch "Verordnung (EG)" ersetzt
(1) 1Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
2Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets.
3In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Absatz 3 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt.
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
Laboratorien und Einrichtungen, die
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Versand von Tieren |
|
| 1. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| 2. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| 3. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| 4. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
|
|
| II. | Versand von Erzeugnissen |
|
| 1. | Art und Gewicht des Erzeugnisses: | |
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
| 2. | Herkunft des Erzeugnisses: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| 3. | Bestimmung der Erzeugnisse: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | (Bestimmungsland und -ort) | |
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| 4. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung entsprechen. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel) |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| II. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| III. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| IV. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
|
|
| V. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel) |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |
| Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . | ||
| Versandort und -land: . . . . . . . . . . | ||
| I. | Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . | |
| (in Worten) | ||
| II. | Herkunft der Tiere: | |
| Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . | ||
| . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . | ||
| (vollständige Angabe des Verladeorts) | ||
| Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . | ||
| III. | Bestimmung der Tiere: | |
| Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . | ||
| Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . | ||
| (Bestimmungsland und -ort) | ||
| mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . | ||
| IV. | Angaben zur Identifizierung der Tiere: | |
| Amtliche Kennzeichnung |
Geschlecht | Rasse | Alter (Monate) |
|---|---|---|---|
|
|
| V. | Bescheinigung: | |
| Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen. | ||
| Ausgefertigt in | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | am | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| (Ort) | (Datum) |
| (Dienstsiegel) |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
| (Unterschrift des beamteten Tierarztes) | ||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) |