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Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche – MKSeuchV 2005

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Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25