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Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche – MKSeuchV 2005

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(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.
des § 33 erfüllt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25