(1) 1Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
2Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets.
3In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.