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Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG

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(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

(2) 1Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen.
2Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25