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Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG

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Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25