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Mindestlohngesetz – MiLoG

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1Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.

3Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26