print

Mindestlohngesetz – MiLoG

arrow_left arrow_right

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26