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Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz – MautVvfV

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Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.

Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25