(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn
- 1.
der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
- 2.
die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
- 3.
die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
- 4.
der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
- 5.
der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
- 6.
das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.