print

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz – MautVvfV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung.
2Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen.
3Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.

Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25