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Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz – MautVvfV

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(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.

(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt.

Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25