print

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz – MautVvfV

arrow_left arrow_right

Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.

Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25