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MautVvfV
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Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz – MautVvfV
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§ 16 Beendigung des Verfahrens
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Das Verfahren ist beendet, wenn
1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
2.
sich die Parteien geeinigt haben,
3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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