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Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme – MautSysG

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1Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden.
3Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25