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Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme – MautSysG

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(1) 1Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen.
2Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

(2) 1Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung.
2Das Bundesministerium für Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25