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Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme – MautSysG

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1Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
2

1.
Satellitenortung,
2.
Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3.
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25