1Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden: 2
1.
Satellitenortung,
2.
Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3.
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295