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Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

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(1) 1Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden.
2Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an:

1.
Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie
2.
Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen.

(2) 1Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören.
2Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder.

(3) 1Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Personen angehören.
2Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26