(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.
(2) 1Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt.
2Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen.
3Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats.
4Wiederbestellung ist zulässig.
(3) 1Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind.
2Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten.
3Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei
(4) 1Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden.
2Sie können nur abberufen werden, wenn
(5) 1Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
3Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.