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Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

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(1) 1Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.

(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25