print

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

arrow_left arrow_right

(1) 1Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:
2

1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25