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Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

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(1) 1Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen.
2Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) 1Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen.
2Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25