print

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

arrow_left arrow_right

(1) 1Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu.
2Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen.
3Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
4Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen.
5Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.

(2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1 und 2.

(3) 1Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zugeleitet.
2Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern.
3Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausreichend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin.
4Zur Ergänzung seiner Darlegungen kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden.

(4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird, teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat.

(5) 1Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist.
2In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist.
3§ 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen mehr benötigt werden (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25