print

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr – LuftSchlichtV

arrow_left arrow_right

(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.

(2) 1Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.
2Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.
3Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln.
4Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) 1Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen.
2Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen.
3Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25