(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
2Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
5Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.