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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

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(1) 1Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung.
2Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen.
3Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.
4Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.
5Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25