LAP-mftDBwV
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV
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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
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Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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