print

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

arrow_left arrow_right

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
4Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr oder des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzender oder Beisitzendem und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
5Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25