| Kapitel 1 | |||
| Laufbahn und Ausbildung | |||
| § 1 | Laufbahnämter | ||
| § 2 | Ziel der Ausbildung | ||
| § 3 | Einstellungsbehörden | ||
| § 4 | Einstellungsvoraussetzungen | ||
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung | ||
| § 6 | Auswahlverfahren | ||
| § 7 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst | ||
| § 8 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 9 | Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 10 | Urlaub während des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 11 | Ausbildungsakte | ||
| § 12 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 13 | Dienstführerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung | ||
| § 14 | Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang | ||
| § 15 | Praktische Ausbildung | ||
| § 16 | Verwaltungslehrgang | ||
| § 17 | Abschlusslehrgang | ||
| § 18 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder | ||
| § 19 | Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung | ||
| § 20 | Bewertungen während der praktischen Ausbildung | ||
| Kapitel 2 | |||
| Prüfung | |||
| § 21 | Prüfungsamt | ||
| § 22 | Prüfungskommission | ||
| § 23 | Laufbahnprüfung | ||
| § 24 | Prüfungsort, Prüfungstermin | ||
| § 25 | Praktische Prüfung | ||
| § 26 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung | ||
| § 27 | Schriftliche Prüfung | ||
| § 28 | Zulassung zur mündlichen Prüfung | ||
| § 29 | Mündliche Prüfung | ||
| § 30 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | ||
| § 31 | Täuschung, Ordnungsverstoß | ||
| § 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen | ||
| § 33 | Gesamtergebnis | ||
| § 34 | Zeugnis | ||
| § 35 | Prüfungsakten, Einsichtnahme | ||
| § 36 | Wiederholung | ||
| Kapitel 3 | |||
| Sonstige Vorschriften | |||
| § 37 | Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung | ||
| § 38 | Übergangsregelung | ||
| § 39 | Inkrafttreten | ||
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
2
| 1. | Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Brandmeisterin/ Brandmeister | im Eingangsamt, |
| 4. | Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister | im ersten Beförderungsamt und |
| 5. | Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister | im zweiten Beförderungsamt. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.
(1) 1Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung.
2Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen.
3Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.
4Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.
5Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
1Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen.
2Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
3Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) 1Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten.
2Der Bewerbung sind beizufügen
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
4Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus
(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
2
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Brandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brandmeisteranwärtern ernannt.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
2Während der Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) 1Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
2Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
3Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Ausbildungsabschnitte entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
2Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.
(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
2
| 1. | Erster Ausbildungsabschnitt | ||
| a) | Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE, | ||
| b) | Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und | ||
| c) | Einweisung bei einer Standortverwaltung | 2 1/2 Monate, | |
| 2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 5 1/2 Monate, | |
| 3. | Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden | 6 Monate, | |
| 4. | Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 1 Monat und | |
| 5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 3 Monate. | |
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.
(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE sind, müssen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben.
2Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Dienstführerschein der Bundeswehr auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) 1Während der Einweisungsfahrten werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht.
2Ausbildungsinhalt ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge.
3Sie schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschließlich des Fahrens im Gelände ein.
4Die Überprüfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.
(3) 1Während der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht.
2Darüber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät vermittelt.
(1) 1Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung ausgebildet.
2Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämpfung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerlöschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge vermittelt.
3Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.
(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht.
2Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet.
3Darüber hinaus werden die im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft.
4Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
1Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die bei der Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben einschlägig sind, vertraut gemacht.
2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
1Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter so ausgebildet, dass sie eine taktische Einheit bis zur Staffelstärke im Einsatz selbständig führen können, Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen können und Grundkenntnisse über die Aufgaben der taktischen Einheiten bis zur Zugstärke besitzen.
2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(1) 1In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt.
2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) 1Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstützen.
2Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
4Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
5Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen.
(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu erbringen.
(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu fertigen.
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Anfahrübungen von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen.
(4) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt.
2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
4Die schriftlichen Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu fertigen.
5Für die Arbeiten ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen.
(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) 1Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen muss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter festgestellt.
2Dabei werden die Leistungen der drei schriftlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom Hundert bewertet.
3Die während des Abschlusslehrgangs zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit jeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übungen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet.
4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweiligen Zeugnisses.
(8) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden.
2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 32 abgegeben.
(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen.
2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen.
3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(3) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt.
2Dieses schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
(1) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
5Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
(3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Soldatinnen und Soldaten sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
(5) 1Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt sind.
(2) 1Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
2Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen.
3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
4Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) 1Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
2Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
(1) 1Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben.
2Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit.
2Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen.
3Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
2Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:
3
(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
2Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.
3Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) 1An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt.
2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen.
2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
3Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt.
2Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet.
2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
4§ 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
5Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) 1Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
2Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.
2Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit.
3Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte.
2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1) aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten.
2Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.
2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) 1Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit, in der praktischen oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
2§ 22 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
3Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
4Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) 1Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
2
| sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt.
2Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) 1Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
2
| Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 100 bis 93,7 | 15 | |
| unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
| unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
| unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
| unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
| unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
| unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
| unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
| unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
| unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
| unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
| unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
| unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
| unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
| unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
| unter | 12,5 bis 0 | 0. |
(5) 1Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
2Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet.
3Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest.
2Dabei werden berücksichtigt
| 1. | die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs | mit 5 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 4. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 10 vom Hundert, |
| 6. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung | mit 25 vom Hundert und |
| 7. | die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.
(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt.
3Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.
4Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
5Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
6Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.
2Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
2Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
5Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.