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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

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(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt.
3Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.
4Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
5Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
6Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25