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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

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1Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen.
2Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

3Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26