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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

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(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
2Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:
3

1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und
3.
Brandschutz.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
2Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.
3Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt.
2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen.
2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
3Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt.
2Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet.
2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
4§ 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
5Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25