(1) 1In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt.
2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) 1Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstützen.
2Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
4Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
5Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen.
(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.