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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – LAP-mftDBwV

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(1) 1Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung ausgebildet.
2Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämpfung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerlöschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge vermittelt.
3Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25