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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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(1) 1Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil.
2§ 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) 1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung.
2§ 20 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26