| Kapitel 1 | ||
| Laufbahn und Ausbildung | ||
| § 1 | Laufbahnämter | |
| § 2 | Ziel des Vorbereitungsdienstes | |
| § 3 | Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken | |
| § 4 | Einstellungsvoraussetzungen | |
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung | |
| § 6 | Auswahlverfahren | |
| § 7 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
| § 8 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | |
| § 9 | Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes | |
| § 10 | Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes | |
| § 11 | Schwerbehinderte Menschen | |
| § 12 | Urlaub während des Vorbereitungsdienstes | |
| § 13 | Ausbildungsakte | |
| § 14 | Ziel der praktischen Ausbildung | |
| § 15 | Durchführung der praktischen Ausbildung | |
| § 16 | Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder | |
| § 17 | Bewertung während der praktischen Ausbildung | |
| § 18 | Durchführung der theoretischen Ausbildung | |
| Kapitel 2 | ||
| Erwerb der Laufbahnbefähigung | ||
| § 19 | Prüfung | |
| § 20 | Wiederholung | |
| § 21 | Ende des Vorbereitungsdienstes | |
| Kapitel 3 | ||
| Aufstieg | ||
| § 22 | Aufstieg, Auswahlverfahren | |
| § 23 | Einführung | |
| § 24 | Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung | |
| Kapitel 4 | ||
| Sonstige Vorschriften | ||
| § 25 | Übergangsregelung | |
| § 26 | Inkrafttreten | |
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
2
| 1. | im Vorbereitungsdienst | Bibliotheksreferendarin/ Bibliotheksreferendar, | |
| 2. | in der Probezeit bis zur Anstellung | Bibliotheksrätin zur Anstellung (z. A.)/Bibliotheksrat zur Anstellung (z. A.), | |
| 3. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) | Bibliotheksrätin/Bibliotheksrat, | |
| 4. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 14 | Bibliotheksoberrätin/ Bibliotheksoberrat, | |
| b) | Besoldungsgruppe A 15 | Bibliotheksdirektorin/ Bibliotheksdirektor, | |
| c) | Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Bibliotheksdirektorin/Leitender Bibliotheksdirektor. | |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
1Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens wahrzunehmen.
2Der Vorbereitungsdienst vermittelt neben dem Fachwissen insbesondere auch die Grundlagen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis für kulturelle, rechtliche, politische, wirtschaftliche, technische und soziale Fragen.
(1) 1Einstellungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
3Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
4Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare.
(2) 1Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Deutschen Bundestages und die Universitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr.
2Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere wissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheksdienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) 1Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die jeweilige Einstellungsbehörde zu richten.
2Der Bewerbung sind beizufügen:
3
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
3Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
4Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
5Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) 1Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen oder Beamten des höheren Bibliotheksdienstes, von denen eine oder einer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
2Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
6Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
2
(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.
(2) 1Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde.
2Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.
(5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
2Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.
(4) 1Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen wurden.
2Die Verkürzung darf sechs Monate nicht überschreiten.
(1) 1Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
2Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.
3Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern.
4Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
5Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Für die Referendarinnen und Referendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, die Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.
(2) 1Während der Praktika werden die Referendarinnen und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht.
2Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.
(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die praktische Ausbildung.
(1) 1Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt:
2
(2) 1Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
2
(3) 1Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt.
2Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.
(4) 1Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schriftliche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen.
2Die Arbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet.
3Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen.
(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung.
2Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.
(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher.
2Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) 1Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Referendarinnen und Referendare werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet.
4Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab.
2Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen.
3Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:
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| sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) 7 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen.
2Sie ist ihnen zu eröffnen.
3Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) 1Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
2
(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.
(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.
1Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen.
2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
3Sie bestimmt auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.
4Die weitere Ausbildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf ein Jahr nicht übersteigen.
5Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(1) 1Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst.
2Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.
(2) 1In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt.
2§ 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(1) 1Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil.
2§ 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) 1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung.
2§ 20 gilt entsprechend.
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
1Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
2Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.